tun sei – als Vorwand (vgl. GA act. 514 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er denn auch aus, er sei orientiert worden, dass er die Dokumente bringen müsse, er habe jedoch nicht gewusst woher (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Massgebend ist, dass sich der Beschuldigte um die Beschaffung von Ausweispapieren schlicht nicht gekümmert hat (beispielsweise mit Nachfragen zum Vorgehen beim Amt für Migration oder Vorstellung auf der Botschaft seines Heimatlandes) und damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.