4.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit unangefochtenem Ausweisungsentscheid vom 28. Januar 2019 aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 21. März 2019 zu verlassen (UA act. 277 S. 148). Der Beschuldigte wusste somit ohne Weiteres, bis wann er der mit Schreiben vom 7. März 2019 gemachten Aufforderung nachzukommen hatte, Ausweispapiere zu beschaffen. Denn auch in diesem Schreiben wurde er nochmals explizit auf die Ausreisefrist aufmerksam gemacht (UA act. 277 S. 157). Der Beschuldigte erklärte mit am 12. März 2019 beim Amt für Migration eingegangen Schreiben jedoch, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen (UA act. 277 S. 162).