4.3. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten entsprechend schuldig. Der Beschuldigte ist grundsätzlich der Auffassung, er habe zu keinem Zeitpunkt willentlich und wissentlich die Mitwirkung bezüglich der Beschaffung der Ausweispapiere verweigert. Ihm sei hierfür nie eine Frist angesetzt worden. Zudem sei es faktisch unmöglich, an die Ausweispapiere zu kommen (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 1.3).