Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in anderem Zusammenhang selbst einräumte, er habe Erfahrung im Umgang mit Alkohol (UA act. 176 Ziff. 38). Es gibt somit keine Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung der Willensbildung beim Beschuldigten. 3.6. Der Beschuldigte hat den Flaschenwurf gezielt und vorsätzlich vorgenommen. Obwohl er bei A. dadurch keine Verletzungen verursachte, hat er die Schwelle zum Versuch mit dem Wurf überschritten. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.