100.8) mit einem um 10.25 Uhr nachgewiesenen Blutalkoholwert 0.69 ‰ (Mittelwert) liegt kein Anhaltspunkt für eine massgeblich eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor, auch wenn im Gutachten eine Rückrechnung des Blutalkoholwertes auf den Tatzeitpunkt (6.25 Uhr) fehlt. Denn eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 ‰ anzunehmen (BGE 122 IV 49 E. 1b). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in anderem Zusammenhang selbst einräumte, er habe Erfahrung im Umgang mit Alkohol (UA act.