Daran ändert der alkoholisierte Zustand des Beschuldigten nichts (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 1.2). Aufgrund des pharmakologischtoxikologisches Gutachtens vom 25. September 2020 (UA act. 100.1) bzw. 11. September 2020 (UA act. 100.8) mit einem um 10.25 Uhr nachgewiesenen Blutalkoholwert 0.69 ‰ (Mittelwert) liegt kein Anhaltspunkt für eine massgeblich eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor, auch wenn im Gutachten eine Rückrechnung des Blutalkoholwertes auf den Tatzeitpunkt (6.25 Uhr) fehlt.