Videoaufnahme klar vorhanden, sodass auch kein Grund für die angebliche Erinnerungslücke besteht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Auch hierbei handelt es sich nach Überzeugung des Obergerichts um reine Schutzbehauptungen. - 14 - Der angeklagte Sachverhalt ist für das Obergericht gestützt auf die konsistenten, schlüssigen und nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen von A. und der Videoaufnahme erstellt. 3.5.2. Durch den gezielten Flaschenwurf gegen den anvisierten Kopf von A. hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt.