Die Ausführung des Beschuldigten in der Berufungsbegründung, die Flasche sei lediglich in Richtung von A. geworfen worden, ist nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nichts anders ergibt sich aus den Angaben des Beschuldigten bei den Einvernahmen, bei denen er entweder den Wurf der Flasche generell bestritt (UA act. 243 Ziff. 22 f.) oder sich daran nicht erinnerte (UA act. 49, GA act. 473, Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Nicht näher eingegangen werden braucht zudem auf die Ausführungen des Beschuldigten, A. habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprayt. Hierfür bestehen keinerlei Hinweise, insbesondere war die Sehkraft des Beschuldigten gemäss der