11, GA act. 469, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). In seinen Aussagen sind keine wesentlichen Widersprüche zu erkennen. Dies gilt auch für den anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten angeblichen Widerspruch in den Aussagen betreffend Flughöhe der Flasche (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). A. führte stets aus, diese sei direkt über seinen Kopf geflogen, wobei er sich geduckt habe. Offenbleiben kann demgegenüber wie tief er sich genau geduckt hat, zumal dies nichts daran ändert, dass der Beschuldigte A. offensichtlich auf den Kopf gezielt hatte. Die Schilderungen von A. stimmen auch mit den Videoaufnahmen aus zwei Perspektiven überein (UA act. 232).