Aus dem in der Anklage Vorgehaltenen («Dank der raschen Reaktion von A., der sich duckte, flog die Flasche an seinem Kopf vorbei …») ergibt sich ohne Weiteres, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass A. ohne seine Reaktion am Kopf getroffen worden wäre. Mithin wird dem Beschuldigten ein «gezielter» Wurf gegen den Kopf von A. vorgehalten. Entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Ansicht genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen. - 13 -