Zudem habe er nicht vorsätzlich gehandelt, sei er doch wegen seines alkoholisierten Zustandes nicht in der Lage gewesen, seine Handlungen bewusst zu steuern. Stattdessen habe er sich einer versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 1.2).