3.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dieser Sachverhalt erstellt sei (Urteil Vorinstanz S. 31 E. 3.2.4) und verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Urteil Vorinstanz S. 32 f. E. 3.3.1.4). Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und bringt weiter vor, er habe die Flasche nicht gezielt gegen den Kopf von A. geworfen, sondern lediglich in dessen Richtung. Eine Verurteilung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB falle daher nicht in Betracht. Zudem habe er nicht vorsätzlich gehandelt, sei er doch wegen seines alkoholisierten Zustandes nicht in der Lage gewesen, seine Handlungen bewusst zu steuern.