Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwendung von leichteren und schwereren Gläsern sowie von Glasflaschen als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2 und E. 2.4 mit Hinweisen).