Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Denn der Beschuldigte hat bei einem derart gewalttätigen Verhalten eine schwere Körperverletzung zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte ist somit nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 3. 3.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB wird von Amtes wegen verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen durch den Gebrauch von Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands an Körper oder Gesundheit schädigt.