den Kopfbereich gerichtet war, sind als versuchte schwere Körperverletzung einzustufen. Denn diese Gewalteinwirkung war gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres geeignet, zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität von D. zu führen. Obwohl keine Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB entstanden sind, hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch mit seinem Handeln zweifelsohne überschritten. Es kann ergänzend auf die unbestrittenen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Qualifizierung des hiervor erstellen Sachverhalts verwiesen werden (Urteil Vorinstanz S. 19 ff. E. 2.3.3.1 f.). Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.