Ausgeschlossen ist im Übrigen, dass eine Verwechslung des Beschuldigten vorliegt. Der Zeuge E. hat diesen vielmehr anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits zuvor – zweifelsfrei erkannt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Auch wurde der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat anhand der Beschreibung polizeilich angehalten und konnte vom Zeugen identifiziert werden. Auch der Beschuldigte bestreitet seine Anwesenheit nicht grundsätzlich und konnte keine andere Person nennen, die auf D. losgegangen sein soll (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).