Gemäss dem Zeugen habe der Beschuldigte diese mit einem Faustschlag begrüsst (UA act. 196 Ziff. 34). Der Zeuge selbst vermutete, dass die weiteren Personen sich in ihrer Freizeit nicht stören lassen wollten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), was ebenfalls möglich ist. Ebenso ist die Richtigkeit der vorinstanzlichen Annahme mangelnder Zivilcourage möglich. So oder anders vermag dies keine Zweifel an den schlüssigen Aussagen des Zeugen zu begründen.