Der Beschuldigte stellt die Aussagen des Zeugen zudem in Frage, da keiner der anderen sich vor dem Pub befindenden Personen eingegriffen habe (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 1.1). Dieser Umstand kann jedoch verschiedene nachvollziehbare Erklärungen haben: Denn gemäss dem Zeugen E. dauerte die massive Gewalteinwirkung, als D. auf dem Boden lag, nur kurz an (UA act. 205 Ziff. 33). Möglich wäre es auch, dass der Beschuldigte die Gäste vor dem Pub kannte und sie deshalb nicht eingriffen. Gemäss dem Zeugen habe der Beschuldigte diese mit einem Faustschlag begrüsst (UA act.