465]; «Der eine wurde dann über die Bank geschubst und fiel hin» [Protokoll Berufungsverhandlung S. 6]; Berufungsbegründung S. 2). Der Beschuldigte verkennt damit, dass der Zeuge von Anfang an darauf hinwies, diesen Teil des Vorfalls möglicherweise nicht genau gesehen zu haben. Ein Widerspruch, der Zweifel an den Aussagen des Zeugen zu erwecken vermag, liegt ohnehin nicht vor, zumal er den Sturz insgesamt doch fast deckungsgleich beschrieb, wobei die kleineren Abweichungen den üblichen Abweichungen in einer Zeugenaussage entsprechen. Auch der Beschuldigte räumte diesen Sturz teilweise ein («Ich [der Beschuldigte] habe ihn dann auf den Boden gelegt [...]» [UA act.