466, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Der Zeuge erklärte vielmehr schlüssig und nachvollziehbar, dass er die Schläge und Tritte auf den am Boden liegenden D. schräg von der Seite aus gesehen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Die Aussage des Beschuldigten, D. habe die Verletzungen schon gehabt, als er diesen angetroffen habe bzw. habe überall Blut im Gesicht gehabt (GA act. 471, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), erscheint mit Blick auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Zeugenaussagen von E. somit nicht glaubhaft.