29-31) und des vom Zeugen angegebenen Abstands zwischen ihm sowie D. und dem Beschuldigten bei der Aufforderung, mit den Streitereien aufzuhören, von zwischenzeitlich nur zwei bzw. weniger als fünf Metern (GA act. 466; vgl. auch UA act. 204 Ziff. 25, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5), kann ausgeschlossen werden, dass D. anfänglich der vom Zeugen gemachten Beobachtungen bereits derart schwere Gesichtsverletzungen hatte. Der Zeuge hat dies auch mit aller Deutlichkeit verneint (GA act. 466, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.).