Gemäss Aussage vom 25. August 2020 blutete D. aber auffällig, nachdem dieser erneut auf den Beschuldigten zugegangen und alsdann vom Beschuldigten hart geschlagen worden war (UA act. 204 Ziff. 11, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Aufgrund der unübersehbaren Verletzungen (vgl. Bilddokumentation in: UA act. 29-31) und des vom Zeugen angegebenen Abstands zwischen ihm sowie D. und dem Beschuldigten bei der Aufforderung, mit den Streitereien aufzuhören, von zwischenzeitlich nur zwei bzw. weniger als fünf Metern (GA act. 466; vgl. auch UA act.