Der Beschuldigte meint einen Widerspruch zwischen der Aussage von E. insbesondere vom 25. August 2020 (UA act. 193 Ziff. 11) und 24. September 2020 (UA act. 204 Ziff. 25) hinsichtlich des angegebenen Beginns der Blutung bei D. zu erblicken (Berufungsbegründung S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus sämtlichen Aussagen des Zeugen E. geht hervor, dass er noch keine bzw. lediglich leichte Verletzungen sah, als er die Streitbeteiligten aufforderte, mit den Streitereien aufzuhören. Gemäss Aussage vom 25. August 2020 blutete D. aber auffällig, nachdem dieser erneut auf den Beschuldigten zugegangen und alsdann vom Beschuldigten hart geschlagen worden war (UA act.