Verknüpfungen beschrieben. Ein Belastungseifer gegen den Beschuldigten ist zudem nicht ersichtlich. So gab der Zeuge etwa an, dass sich D. und der Beschuldigte zu Beginn gegenseitig schlugen (UA act. 193), der Kleinere (D.) die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus der Auseinandersetzung «auszuklinken» (UA act. 194 Ziff. 20; vgl. auch UA act. 202 Ziff. 7, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), die Tritte hart waren, aber auch noch stärker hätten sein können (203 Ziff. 17) und der Beschuldigte dann von selbst von D. abgelassen habe (UA act.