2.5.4. Zunächst ist festzuhalten, dass beim Zeugen E. kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich ist. Er kennt weder D. noch den Beschuldigten und ist damit unbeteiligt, was in besonderem Masse für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (UA act. 192 Ziff. 7). Seine Aussagen sind zudem bei allen Einvernahmen hinsichtlich des Kerngeschehens gleichbleibend. Er schilderte dies im freien Vortrag jeweils nachvollziehbar, wobei er auf Nachfrage den Sachverhalt schlüssig präzisiert oder ergänzt hat. Der Geschehensablauf wurde von ihm detailliert mit räumlich-zeitlichen -9-