Er habe ihn nicht geschlagen (UA act. 176 Ziff. 44). Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten deckt sich mit seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. Juni 2021 (GA act. 471-473) sowie denjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Bei der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung gab er jedoch an, D. sei ihm nach dem ersten Zusammentreffen unbemerkt zum Penny Farthing Pub gefolgt, wo er (der Beschuldigte) ihn draussen hingesetzt habe, jedoch sei D. verschwunden gewesen, als er (der Beschuldigte) aus dem Pub herausgekommen sei.