Weitere sachdienliche Hinweise ergeben sich aus den Aussagen von D. nicht, nachdem er sich angeblich nicht daran erinnern kann, wie er sich die Verletzungen zugezogen hat (vgl. etwa: UA act. 185 Ziff. 16, 187, GA act. 468). 2.5.3. Der Beschuldigte sagte am 25. August 2020 zusammengefasst aus, er habe D. (am fraglichen Abend) beim C&A bereits blutend angetroffen (UA act. 175 Ziff. 30). Dieser habe ihm Vorwürfe gemacht, weshalb er ihm nicht geholfen habe. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, er (D.) solle -8-