23) – versucht er offensichtlich, das Vorgefallene zu bagatellisieren. Gleiches gilt, soweit er bei seiner Befragung am 16. Juni 2021 ausführte, er habe sich nur eine Verletzung an der Lippe zugezogen (GA act. 468), wenn dies den dokumentierten Verletzungen doch klar widerspricht. Unglaubhaft scheint auch die Aussage von D., der Beschuldigte sei sein (bester) Freund (UA act. 184, GA act. 467). Denn gemäss dem Beschuldigten würden sie sich nicht näher kennen (UA act. 174, GA act. 472). Weitere sachdienliche Hinweise ergeben sich aus den Aussagen von D. nicht, nachdem er sich angeblich nicht daran erinnern kann, wie er sich die Verletzungen zugezogen hat (vgl. etwa: UA act.