2.5.2. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen von D. unglaubhaft und deuten darauf hin, dass er den Beschuldigten – aus welchen Gründen auch immer – entlasten will (Urteil Vorinstanz S. 18 E. 2.2.3). Die Verletzungen (leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Nasenbeinfraktur, Fraktur des Nasendornfortsatzes, Rissquetschwunde an der Oberlippe, oberflächliche Hautverletzungen an beiden Knien) sind durch den Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 25. August 2020 ausgewiesen (UA act. 208 f.). Mit der Aussage von D. vom 26. August 2020 – er fühle sich gesund, es sei gar nichts passiert (UA act. 185 Ziff. 23) – versucht er offensichtlich, das Vorgefallene zu bagatellisieren.