2.4. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt aufgrund der als glaubhaft eingestuften Aussagen des Zeugen E. als erstellt (Urteil Vorinstanz S. 16- 18. E. 2.2.3) und verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urteil Vorinstanz S. 21 E. 2.3.3.2). Der Beschuldigte bestreitet in der schriftlichen Berufungsbegründung nicht, dass er am fraglichen Abend D. antraf und das Blut auf seiner Kleidung von diesem stammt. Mit Hinweis auf Widersprüche in den Aussagen des Zeugen E. macht er jedoch geltend, dass er (der Beschuldigte) nicht derart auf D. -7-