Er habe gewollt bzw. zumindest bewusst in Kauf genommen, dass er das Opfer durch seine Handlungen schwer verletzen würde. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer durch die Schläge oder die Tritte gegen den Kopf keine schweren Verletzungen, insbesondere keine irreversible Verletzung des Auges oder schwere Kopfverletzungen erlitten habe.