Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen versuchter schwerer Körperverletzung am 24. August 2020 (Anklage-Ziffer 1), versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand am 29. August 2020 (Anklage-Ziffer 2) und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Ausweispapieren (Anklage-Ziffer 4) verurteilt hat. Aufgrund der beantragten Freisprüche bzw. der beantragten milderen rechtlichen Qualifikation fordert der Beschuldigte eine tiefere Strafe und einen Verzicht auf eine Landesverweisung. Ferner beanstandet er die Kosten- und Entschädigungsfolgen.