1. Nicht angefochten und keiner Überprüfung unterzogen (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO) wird der Freispruch vom Vorwurf der Drohung und die Verurteilung wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen versuchter schwerer Körperverletzung am 24. August 2020 (Anklage-Ziffer 1), versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand am 29. August 2020 (Anklage-Ziffer 2) und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Ausweispapieren (Anklage-Ziffer 4) verurteilt hat.