3.2. Der Privatkläger A. beantragte mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung sinngemäss die Abweisung der Berufung. 3.3. Vorgängig zur Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte am 23. Dezember 2021 eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 11. Januar 2022 beantrage die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers A. und des Zeugen E. fand am 2. Mai 2022 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: