8.2. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger A. die gerichtlich auf Fr. 4'997.20 (inkl. Fr. 357.28 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 14'820.05 d) andere Auslagen Fr. 2'504.05 Total Fr. 22'324.10