Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Geschädigten D. bzw. einer bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 7.3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen und vernichtet: Glasscherben zu Corona-Flasche 33cl (Kantonspolizei Zürich, FOR) 8. 8.1. Die Genugtuungsforderung des Zivil- und Strafklägers A. wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).