5. Die Untersuchungshaft von 199 Tagen (29. August 2020 – 8. Dezember 2020 sowie 12. März 2021 – 16. Juni 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. -3- 6.2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. 7.1. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: Sneakers rot/schwarz Unterleibchen weiss schwarze Jacke Bluejeans