3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1 - 4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 2.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 5 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen.