Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.261 (ST.2020.241; StA.2020.6519) Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, […] Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin B._____, […] Beschuldigter C._____, geboren am [tt.mm.1999], von Somalia, z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Lenzburg […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 30. November 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen versuchter schwerer Körper- verletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher Missachtung einer Eingrenzung (Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 AIG) und Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweis- papieren (Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AIG; GA act. 278 ff.). 2. Das Bezirksgericht Aarau fällte am 16. Juni 2021 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der - der Drohung gemäss Art. 180 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 AIG; - der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 90 lit. c AIG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1 - 4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 2.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 5 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen. 5. Die Untersuchungshaft von 199 Tagen (29. August 2020 – 8. Dezember 2020 sowie 12. März 2021 – 16. Juni 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. -3- 6.2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. 7.1. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: Sneakers rot/schwarz Unterleibchen weiss schwarze Jacke Bluejeans Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 7.2. Folgende Gegenstände werden dem Geschädigten D. zurückgegeben: Bluejeans mit blauem Ledergurt Jeansjacke 1 Paar Turnschuhe "Nike Air" schwarz 1 T-Shirt weiss Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Geschädigten D. bzw. einer bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 7.3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen und vernichtet: Glasscherben zu Corona-Flasche 33cl (Kantonspolizei Zürich, FOR) 8. 8.1. Die Genugtuungsforderung des Zivil- und Strafklägers A. wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 8.2. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger A. die gerichtlich auf Fr. 4'997.20 (inkl. Fr. 357.28 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 14'820.05 d) andere Auslagen Fr. 2'504.05 Total Fr. 22'324.10 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 7'504.05 auferlegt. -4- Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 14'820.05 (inkl. Fr. 1'051.40 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 14'820.05 (inkl. Fr. 1'051.40 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. November 2021 beantragte der Beschuldigte, die Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 6.1 und 6.2 seien aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 8.2 und 9 wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung, der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der Verletzung der Mitwirkungs- pflichten bei der Beschaffung von Ausweispapieren freizusprechen. Er sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und dafür zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Er sei zu verpflichten, dem Privatkläger A. 50 % der beantragten Partei- entschädigung, somit Fr. 2'498.60 zu ersetzen. Ihm seien 20 % der erst- instanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 14'820.05 seien einstweilen aus der Gerichtskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Kanton Aargau 20 % dieser Kosten zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. 3.2. Der Privatkläger A. beantragte mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung sinngemäss die Abweisung der Berufung. 3.3. Vorgängig zur Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte am 23. Dezember 2021 eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 11. Januar 2022 beantrage die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers A. und des Zeugen E. fand am 2. Mai 2022 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nicht angefochten und keiner Überprüfung unterzogen (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO) wird der Freispruch vom Vorwurf der Drohung und die Verurteilung wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen versuchter schwerer Körperverletzung am 24. August 2020 (Anklage-Ziffer 1), versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand am 29. August 2020 (Anklage-Ziffer 2) und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Ausweispapieren (Anklage-Ziffer 4) verurteilt hat. Aufgrund der beantragten Freisprüche bzw. der beantragten milderen rechtlichen Qualifikation fordert der Beschuldigte eine tiefere Strafe und einen Verzicht auf eine Landesverweisung. Ferner beanstandet er die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. 2.1. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefähr- lichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der all- gemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopf- bereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten (Art. 22 Abs. 1 StGB) schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Recht- sprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine -6- besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nicht verlangt wird indes, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.3. Der Beschuldigte soll gemäss der Anklageziffer 1 (GA act. 279) am 24. August 2020 um ca. 23.45 Uhr an der Bahnhofstrasse 56 in Aarau vor dem Penny Farthing Pub D. mehrmals mit der Faust auf dessen Oberkörper geschlagen haben, bis dieser nahe des Pubs zu Boden gegangen sei. Als D. am Boden gelegen sei, habe ihn der Beschuldigte mehrmals mit der Faust gegen den Oberkörper und den Kopf geschlagen. Zudem habe er zwei bis drei Mal mit den Füssen auf ihn eingetreten, wovon mindestens ein Fusstritt gegen den Kopf des Opfers gegangen sei. D. habe dabei unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Fraktur des Nasenbeins und des Nasendornfortsatzes sowie eine beidseitige Kniekontusion erlitten. Dem Beschuldigten habe bewusst sein müssen, dass mehrere Schläge gegen den Kopf oder Oberkörper zu schweren Verletzungen führen können. Er habe gewollt bzw. zumindest bewusst in Kauf genommen, dass er das Opfer durch seine Handlungen schwer verletzen würde. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer durch die Schläge oder die Tritte gegen den Kopf keine schweren Verletzungen, insbesondere keine irreversible Verletzung des Auges oder schwere Kopfverletzungen erlitten habe. 2.4. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt aufgrund der als glaubhaft eingestuften Aussagen des Zeugen E. als erstellt (Urteil Vorinstanz S. 16- 18. E. 2.2.3) und verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urteil Vorinstanz S. 21 E. 2.3.3.2). Der Beschuldigte bestreitet in der schriftlichen Berufungsbegründung nicht, dass er am fraglichen Abend D. antraf und das Blut auf seiner Kleidung von diesem stammt. Mit Hinweis auf Widersprüche in den Aussagen des Zeugen E. macht er jedoch geltend, dass er (der Beschuldigte) nicht derart auf D. -7- eingewirkt habe, wie dies der Zeuge darstelle bzw. er diesen nicht geschlagen habe. Er fordert einen Freispruch in dubio pro reo (Berufungs- begründung S. 1-3 Ziff. 1.1). 2.5. 2.5.1. Zum Vorfall vom 24. August 2020 liegen die Aussagen von D. vom 26. August 2020 (UA act. 182 ff.) und 16. Juni 2021 (GA act. 467 ff.), des Beschuldigten vom 25. August 2020 (UA act. 170 ff.), 16. Juni 2021 (GA act. 471 ff.) und 2. Mai 2022 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.) sowie des Zeugen E. vom 25. August 2020 (UA act. 191 ff.), 24. September 2020 (UA act. 198 ff.), 16. Juni 2020 (GA act. 464 ff.) und 2. Mai 2022 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.) vor. D. konnte nicht vorgeladen werden. Sein Aufenthalt ist seit dem 26. Januar 2022 unbekannt und er konnte trotz Nachforschungen des Obergerichts nicht ausfindig gemacht werden. Eine erneute Befragung war deshalb nicht möglich. 2.5.2. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen von D. unglaubhaft und deuten darauf hin, dass er den Beschuldigten – aus welchen Gründen auch immer – entlasten will (Urteil Vorinstanz S. 18 E. 2.2.3). Die Verletzungen (leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Nasenbeinfraktur, Fraktur des Nasendornfortsatzes, Rissquetschwunde an der Oberlippe, oberflächliche Hautverletzungen an beiden Knien) sind durch den Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 25. August 2020 ausgewiesen (UA act. 208 f.). Mit der Aussage von D. vom 26. August 2020 – er fühle sich gesund, es sei gar nichts passiert (UA act. 185 Ziff. 23) – versucht er offensichtlich, das Vorgefallene zu bagatel- lisieren. Gleiches gilt, soweit er bei seiner Befragung am 16. Juni 2021 ausführte, er habe sich nur eine Verletzung an der Lippe zugezogen (GA act. 468), wenn dies den dokumentierten Verletzungen doch klar wider- spricht. Unglaubhaft scheint auch die Aussage von D., der Beschuldigte sei sein (bester) Freund (UA act. 184, GA act. 467). Denn gemäss dem Beschuldigten würden sie sich nicht näher kennen (UA act. 174, GA act. 472). Weitere sachdienliche Hinweise ergeben sich aus den Aussagen von D. nicht, nachdem er sich angeblich nicht daran erinnern kann, wie er sich die Verletzungen zugezogen hat (vgl. etwa: UA act. 185 Ziff. 16, 187, GA act. 468). 2.5.3. Der Beschuldigte sagte am 25. August 2020 zusammengefasst aus, er habe D. (am fraglichen Abend) beim C&A bereits blutend angetroffen (UA act. 175 Ziff. 30). Dieser habe ihm Vorwürfe gemacht, weshalb er ihm nicht geholfen habe. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, er (D.) solle -8- weggehen. D. habe angefangen ihn zu packen, habe an seinem Unter- leibchen und der Jacke gezogen. Er (der Beschuldigte) habe versucht wegzugehen. D. sei ihm gefolgt, habe ihn angefasst und gepackt. Dieser sei sehr betrunken gewesen und habe fast keine Kraft mehr gehabt, sich zu verteidigen. Er (der Beschuldigte) habe ihn (D.) dann auf den Boden gelegt und gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. D. sei dann aufgestanden und habe ihn verlassen (UA act. 172 f. Ziff. 12). Es stimme nicht, dass er D. mit den Füssen und Händen traktiert habe (UA act. 175 Ziff. 34). Er habe ihn nicht geschlagen (UA act. 176 Ziff. 44). Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten deckt sich mit seinen Aussagen anlässlich der erst- instanzlichen Verhandlung vom 16. Juni 2021 (GA act. 471-473) sowie denjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 9 ff.). Bei der Einvernahme anlässlich der Berufungs- verhandlung gab er jedoch an, D. sei ihm nach dem ersten Zusammen- treffen unbemerkt zum Penny Farthing Pub gefolgt, wo er (der Beschuldigte) ihn draussen hingesetzt habe, jedoch sei D. verschwunden gewesen, als er (der Beschuldigte) aus dem Pub herausgekommen sei. Diesen Angaben des Beschuldigten stehen die Aussagen des Zeugen E. gegenüber. In seinen Einvernahmen vom 25. August 2020 gab dieser an, dass sich zwei Personen zuerst gegenseitig schlugen. Er habe sie dann aufgefordert aufzuhören. Er habe den Eindruck gehabt, dass es jetzt gleich gut sei und sie sich beruhigen werden. Die beiden seien dann zurück in Richtung Penny, Bahnhofstrasse, gekommen. Dort seien sie kurz auseinandergegangen, bis der Kleinere wieder zum Grösseren zurück- gekommen sei. Der Grössere habe dann fester zu schlagen angefangen. Der Grössere habe den Kleineren Richtung Mauer, Eingang Penny, gedrängt. Da sei der Kleinere zwischen Treppe und Hauswand gestürzt und der Grössere habe nun mit den Füssen auf den Kleineren ins Gesicht einzuwirken begonnen. Der Grössere habe auf den Kleineren, der am Boden lag, mit den Fäusten und mit den Füssen geschlagen bzw. getreten. Ein Fusstritt sei seiner Meinung bewusst gegen das Kinn gegangen (UA act. 193 Ziff. 11). Vergleichbares schildert der Zeuge bei den weiteren Einvernahmen am 24. September 2020, 16. Juni 2021 (UA act. 200 f. Ziff. 1, GA act. 464 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). 2.5.4. Zunächst ist festzuhalten, dass beim Zeugen E. kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich ist. Er kennt weder D. noch den Beschuldigten und ist damit unbeteiligt, was in besonderem Masse für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (UA act. 192 Ziff. 7). Seine Aussagen sind zudem bei allen Einvernahmen hinsichtlich des Kerngeschehens gleichbleibend. Er schilderte dies im freien Vortrag jeweils nachvollziehbar, wobei er auf Nachfrage den Sachverhalt schlüssig präzisiert oder ergänzt hat. Der Geschehensablauf wurde von ihm detailliert mit räumlich-zeitlichen -9- Verknüpfungen beschrieben. Ein Belastungseifer gegen den Beschuldigten ist zudem nicht ersichtlich. So gab der Zeuge etwa an, dass sich D. und der Beschuldigte zu Beginn gegenseitig schlugen (UA act. 193), der Kleinere (D.) die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus der Auseinandersetzung «aus- zuklinken» (UA act. 194 Ziff. 20; vgl. auch UA act. 202 Ziff. 7, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), die Tritte hart waren, aber auch noch stärker hätten sein können (203 Ziff. 17) und der Beschuldigte dann von selbst von D. abgelassen habe (UA act. 202 Ziff. 9, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), womit er den Beschuldigten entlastete, was ein Realkennzeichen darstellt und für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen spricht. Der Beschuldigte meint einen Widerspruch zwischen der Aussage von E. insbesondere vom 25. August 2020 (UA act. 193 Ziff. 11) und 24. September 2020 (UA act. 204 Ziff. 25) hinsichtlich des angegebenen Beginns der Blutung bei D. zu erblicken (Berufungsbegründung S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus sämtlichen Aussagen des Zeugen E. geht hervor, dass er noch keine bzw. lediglich leichte Verletzungen sah, als er die Streitbeteiligten aufforderte, mit den Streitereien aufzuhören. Gemäss Aussage vom 25. August 2020 blutete D. aber auffällig, nachdem dieser erneut auf den Beschuldigten zugegangen und alsdann vom Beschuldigten hart geschlagen worden war (UA act. 204 Ziff. 11, Protokoll Berufungs- verhandlung S. 7). Aufgrund der unübersehbaren Verletzungen (vgl. Bilddokumentation in: UA act. 29-31) und des vom Zeugen angegebenen Abstands zwischen ihm sowie D. und dem Beschuldigten bei der Auf- forderung, mit den Streitereien aufzuhören, von zwischenzeitlich nur zwei bzw. weniger als fünf Metern (GA act. 466; vgl. auch UA act. 204 Ziff. 25, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5), kann ausgeschlossen werden, dass D. anfänglich der vom Zeugen gemachten Beobachtungen bereits derart schwere Gesichtsverletzungen hatte. Der Zeuge hat dies auch mit aller Deutlichkeit verneint (GA act. 466, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Der Zeuge erklärte vielmehr schlüssig und nachvollziehbar, dass er die Schläge und Tritte auf den am Boden liegenden D. schräg von der Seite aus gesehen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Die Aussage des Beschuldigten, D. habe die Verletzungen schon gehabt, als er diesen angetroffen habe bzw. habe überall Blut im Gesicht gehabt (GA act. 471, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), erscheint mit Blick auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Zeugenaussagen von E. somit nicht glaubhaft. Der Beschuldigte zweifelt die Aussagen des Zeugen ferner an, da dieser den Sturz von D. nicht immer gleich geschildert habe («Er [D.] wurde gestossen und stürzte möglicherweise über eine Bank» [UA act. 195 Ziff. 24]; «Er [D.] ist, so wie ich es vermute, über die Bänke gestossen worden und gestürzt» [UA act. 202 Ziff. 8]; «Er [D.] sei gegen die Wand geflüchtet vor dem Beschuldigten und fiel dann von selbst über die Bänke» [GA act. - 10 - 465]; «Der eine wurde dann über die Bank geschubst und fiel hin» [Protokoll Berufungsverhandlung S. 6]; Berufungsbegründung S. 2). Der Beschuldigte verkennt damit, dass der Zeuge von Anfang an darauf hinwies, diesen Teil des Vorfalls möglicherweise nicht genau gesehen zu haben. Ein Widerspruch, der Zweifel an den Aussagen des Zeugen zu erwecken vermag, liegt ohnehin nicht vor, zumal er den Sturz insgesamt doch fast deckungsgleich beschrieb, wobei die kleineren Abweichungen den üblichen Abweichungen in einer Zeugenaussage entsprechen. Auch der Beschuldigte räumte diesen Sturz teilweise ein («Ich [der Beschuldigte] habe ihn dann auf den Boden gelegt [...]» [UA act. 173 Ziff. 12] bzw. «Ich [der Beschuldigte] habe versucht, dass er [D.] sich hinsetzt. Plötzlich sass er am Boden» [GA act. 472]; dagegen gab er anlässlich der Berufungs- verhandlung an «Ich habe ihn dann zum Sitzen gebracht und bin in die Bar gegangen. » [Protokoll S. 9]). Der Beschuldigte stellt die Aussagen des Zeugen zudem in Frage, da keiner der anderen sich vor dem Pub befindenden Personen eingegriffen habe (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 1.1). Dieser Umstand kann jedoch verschiedene nachvollziehbare Erklärungen haben: Denn gemäss dem Zeugen E. dauerte die massive Gewalteinwirkung, als D. auf dem Boden lag, nur kurz an (UA act. 205 Ziff. 33). Möglich wäre es auch, dass der Beschuldigte die Gäste vor dem Pub kannte und sie deshalb nicht eingriffen. Gemäss dem Zeugen habe der Beschuldigte diese mit einem Faustschlag begrüsst (UA act. 196 Ziff. 34). Der Zeuge selbst vermutete, dass die weiteren Personen sich in ihrer Freizeit nicht stören lassen wollten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), was ebenfalls möglich ist. Ebenso ist die Richtigkeit der vorinstanzlichen Annahme mangelnder Zivilcourage möglich. So oder anders vermag dies keine Zweifel an den schlüssigen Aussagen des Zeugen zu begründen. Ausgeschlossen ist im Übrigen, dass eine Verwechslung des Beschuldigten vorliegt. Der Zeuge E. hat diesen vielmehr anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits zuvor – zweifelsfrei erkannt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Auch wurde der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat anhand der Beschreibung polizeilich angehalten und konnte vom Zeugen identifiziert werden. Auch der Beschuldigte bestreitet seine Anwesenheit nicht grundsätzlich und konnte keine andere Person nennen, die auf D. losgegangen sein soll (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Das Obergericht erachtet aufgrund der konsistenten, schlüssigen und nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen von E. den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 2.6. Die harten Schläge und Tritte des Beschuldigten gegen den Oberkörper des auf dem Boden liegenden D., wobei mindestens ein Fusstritt gegen - 11 - den Kopfbereich gerichtet war, sind als versuchte schwere Körper- verletzung einzustufen. Denn diese Gewalteinwirkung war gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres geeignet, zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität von D. zu führen. Obwohl keine Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB entstanden sind, hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch mit seinem Handeln zweifelsohne überschritten. Es kann ergänzend auf die unbestrittenen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Qualifizierung des hiervor erstellen Sachverhalts verwiesen werden (Urteil Vorinstanz S. 19 ff. E. 2.3.3.1 f.). Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Denn der Beschuldigte hat bei einem derart gewalttätigen Verhalten eine schwere Körperverletzung zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte ist somit nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 3. 3.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB wird von Amtes wegen verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen durch den Gebrauch von Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands an Körper oder Gesundheit schädigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwendung von leichteren und schwereren Gläsern sowie von Glasflaschen als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2 und E. 2.4 mit Hinweisen). 3.2. Der Beschuldigte soll gemäss Anklage (GA act. 279 f.) am 29. August 2020, ca. 06.05 bis 06.25 Uhr, in R. an der X Adresse vor der Bar H. auf A. zugegangen sein und ihm nach einer kurzen Aussprache mit erhobenem Finger mehrmals «Aufpassen» und «ich komme» gesagt haben, wodurch A. in Sorge um sein körperliches Wohl versetzt worden sei. Ungefähr zwanzig Minuten später sei der Beschuldigte erneut vor Ort erschienen und habe seine Drohung wahrgemacht, indem er eine Glasflasche umgekehrt am Flaschenhals festgehalten, mit dem Arm über die Schulter ausgeholt und diese gezielt gegen den vor dem Eingang der Bar stehenden A. geworfen habe. Dank der raschen Reaktion von A., der sich geduckt habe, sei die Flasche an dessen Kopf vorbeigeflogen und an der Wand zerschellt. Dem Beschuldigten habe bewusst sein müssen, dass eine auf eine Person geworfene Flasche mindestens eine einfache Körperverletzung beim Betroffenen hätte verursachen können. Durch den Wurf der Flasche in Richtung von A. habe der Beschuldigten diesen treffen und verletzen wollen, zumindest habe er dies bewusst in Kauf genommen. - 12 - 3.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dieser Sachverhalt erstellt sei (Urteil Vorinstanz S. 31 E. 3.2.4) und verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Urteil Vorinstanz S. 32 f. E. 3.3.1.4). Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und bringt weiter vor, er habe die Flasche nicht gezielt gegen den Kopf von A. geworfen, sondern lediglich in dessen Richtung. Eine Verurteilung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB falle daher nicht in Betracht. Zudem habe er nicht vorsätzlich gehandelt, sei er doch wegen seines alkoholisierten Zustandes nicht in der Lage gewesen, seine Handlungen bewusst zu steuern. Stattdessen habe er sich einer versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 1.2). 3.4. 3.4.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- geschriebenen Grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 3.4.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Flasche gezielt gegen den vor dem Eingang der Bar stehenden A. geworfen und diese sei, da dieser sich duckte, an seinem Kopf vorbeigefolgen. Entgegen dem Beschuldigten wirft die Anklage ihm somit nicht nur vor, er habe die Flasche in Richtung von A. geworfen, sondern ihm wird ein gezielter Wurf zur Last gelegt. Aus dem in der Anklage Vorgehaltenen («Dank der raschen Reaktion von A., der sich duckte, flog die Flasche an seinem Kopf vorbei …») ergibt sich ohne Weiteres, dass die Staatsanwaltschaft davon aus- geht, dass A. ohne seine Reaktion am Kopf getroffen worden wäre. Mithin wird dem Beschuldigten ein «gezielter» Wurf gegen den Kopf von A. vorgehalten. Entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Ansicht genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen. - 13 - 3.5. 3.5.1. A. hat den Vorfall vom 29. August 2020 bei seinen Einvernahmen am 29. August 2020 (UA act. 250 ff.), 24. September 2020 (UA act. 256 ff.), 16. Juni 2021 (GA act. 468 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.) im Kerngehalt konsistent geschildert. So konnte er genau angeben, wie der Beschuldigte die Flasche gehalten hat (am Flaschenhals), wie der Bewegungsablauf war (Aus- richtung der Aggression gegen A., Verzögerung beim Wurf), wie er (A.) darauf reagierte (Verschiebung weg vom Eingang zur Seite, Ducken) und dass die Flasche ihn knapp verfehlt hat (UA act. 251 Ziff. 6, UA act. 258 Ziff. 11, GA act. 469, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). In seinen Aussagen sind keine wesentlichen Widersprüche zu erkennen. Dies gilt auch für den anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten angeblichen Widerspruch in den Aussagen betreffend Flughöhe der Flasche (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). A. führte stets aus, diese sei direkt über seinen Kopf geflogen, wobei er sich geduckt habe. Offenbleiben kann demgegenüber wie tief er sich genau geduckt hat, zumal dies nichts daran ändert, dass der Beschuldigte A. offensichtlich auf den Kopf gezielt hatte. Die Schilderungen von A. stimmen auch mit den Videoaufnahmen aus zwei Perspektiven überein (UA act. 232). Darauf ist zu sehen, dass der Beschuldigte, eine Flasche am Flaschenhals haltend, schnellen Schrittes auf den Eingang der Bar H. zu ging, mit der Flasche eine Ausholbewegung wie beim Speerwerfen machte, kurz abwartete, mit einem Schritt nach rechts der Seitwärtsbewegung von A. folgte, erneut aufzog und die Flasche sodann mit grosser Wucht gegen den einige Meter entfernt stehenden A. schleuderte. Insbesondere durch das kurze Abwarten und erneute Zielen vor der Wurfabgabe wird auch deutlich, dass der Beschuldigte gezielt auf den Bereich des Kopfs von A. zu zielen versucht hat. Die Ausführung des Beschuldigten in der Berufungsbegründung, die Flasche sei lediglich in Richtung von A. geworfen worden, ist nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nichts anders ergibt sich aus den Angaben des Beschuldigten bei den Einvernahmen, bei denen er entweder den Wurf der Flasche generell bestritt (UA act. 243 Ziff. 22 f.) oder sich daran nicht erinnerte (UA act. 49, GA act. 473, Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Nicht näher einge- gangen werden braucht zudem auf die Ausführungen des Beschuldigten, A. habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprayt. Hierfür bestehen keinerlei Hinweise, insbesondere war die Sehkraft des Beschuldigten gemäss der Videoaufnahme klar vorhanden, sodass auch kein Grund für die angebliche Erinnerungslücke besteht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Auch hierbei handelt es sich nach Überzeugung des Obergerichts um reine Schutzbehauptungen. - 14 - Der angeklagte Sachverhalt ist für das Obergericht gestützt auf die konsistenten, schlüssigen und nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen von A. und der Videoaufnahme erstellt. 3.5.2. Durch den gezielten Flaschenwurf gegen den anvisierten Kopf von A. hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt. 3.5.3. Der Bewegungsablauf des Beschuldigten beim Wurf der Flasche war koordiniert und er folgte gezielt dem Bewegungsablauf von A.. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Flasche vorsätzlich und auf den Kopf von A. zielend geworfen hat. Wer auf diese Art und Weise eine Glasflasche aus vergleichsweise kurzer Distanz wirft, will die anvisierte Person empfindlich treffen, sodass der subjektive Tatbestand grundsätzlich erfüllt ist. Daran ändert der alkoholisierte Zustand des Beschuldigten nichts (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 1.2). Aufgrund des pharmakologisch- toxikologisches Gutachtens vom 25. September 2020 (UA act. 100.1) bzw. 11. September 2020 (UA act. 100.8) mit einem um 10.25 Uhr nach- gewiesenen Blutalkoholwert 0.69 ‰ (Mittelwert) liegt kein Anhaltspunkt für eine massgeblich eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor, auch wenn im Gutachten eine Rückrechnung des Blutalkoholwertes auf den Tatzeitpunkt (6.25 Uhr) fehlt. Denn eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 ‰ anzunehmen (BGE 122 IV 49 E. 1b). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in anderem Zusammenhang selbst einräumte, er habe Erfahrung im Umgang mit Alkohol (UA act. 176 Ziff. 38). Es gibt somit keine Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung der Willensbildung beim Beschuldigten. 3.6. Der Beschuldigte hat den Flaschenwurf gezielt und vorsätzlich vorgenommen. Obwohl er bei A. dadurch keine Verletzungen verursachte, hat er die Schwelle zum Versuch mit dem Wurf überschritten. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Gemäss Art. 90 AIG sind Ausländer sowie an Verfahren nach dem AIG beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. So müssen sie unter - 15 - anderem Ausweispapiere im Sinne von Art. 89 AIG beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken. Wer der Mitwirkungs- pflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere (Art. 90 lit. c AIG) vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG mit Busse bestraft. 4.2. Gemäss angeklagtem Sachverhalt (Anklageziffer 4, GA act. 280 f.) sei das Asylgesuch des Beschuldigten mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 28. Januar 2019 abgewiesen und der Beschuldigte aufgefordert worden, die Schweiz bis am 21. März 2019 zu verlassen. Der Entscheid sei am 6. März 2019 rechtskräftig geworden. Am 7. März 2019 sei der Beschuldigte durch das Amt für Migration und Integration schriftlich aufgefordert worden, Reisepapiere zu beschaffen. Der Beschuldigte habe in einem Schreiben, welches am 12. März 2019 beim Amt für Migration und Integration eingegangen sei, angegeben, dass er keine Reisepapiere habe und nicht bereit sei, in sein Heimatland zu gehen. Anlässlich des Ausreise- gesprächs vom 8. Januar 2020 beim Amt für Migration und Integration sei dem Beschuldigten nochmals eröffnet worden, dass er Reisepapiere beschaffen müsse, was dieser verweigert habe. Somit habe der Beschuldigte bei der Beschaffung von Ausweispapieren durch das Amt für Migration und Integration pflichtwidrig nicht mitgeholfen. 4.3. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten entsprechend schuldig. Der Beschuldigte ist grundsätzlich der Auffassung, er habe zu keinem Zeitpunkt willentlich und wissentlich die Mitwirkung bezüglich der Beschaffung der Ausweispapiere verweigert. Ihm sei hierfür nie eine Frist angesetzt worden. Zudem sei es faktisch unmöglich, an die Ausweispapiere zu kommen (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 1.3). 4.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit unangefochtenem Ausweisungsentscheid vom 28. Januar 2019 aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 21. März 2019 zu verlassen (UA act. 277 S. 148). Der Beschuldigte wusste somit ohne Weiteres, bis wann er der mit Schreiben vom 7. März 2019 gemachten Aufforderung nachzukommen hatte, Ausweispapiere zu beschaffen. Denn auch in diesem Schreiben wurde er nochmals explizit auf die Ausreisefrist aufmerksam gemacht (UA act. 277 S. 157). Der Beschuldigte erklärte mit am 12. März 2019 beim Amt für Migration eingegangen Schreiben jedoch, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen (UA act. 277 S. 162). Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Angaben – er verfüge über keinen Pass und seine implizite Behauptung mangels Information habe er nicht gewusst, was zu - 16 - tun sei – als Vorwand (vgl. GA act. 514 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte er denn auch aus, er sei orientiert worden, dass er die Dokumente bringen müsse, er habe jedoch nicht gewusst woher (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Massgebend ist, dass sich der Beschuldigte um die Beschaffung von Ausweispapieren schlicht nicht gekümmert hat (beispielsweise mit Nachfragen zum Vorgehen beim Amt für Migration oder Vorstellung auf der Botschaft seines Heimatlandes) und damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Diese Mitwirkung wäre auch während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe möglich gewesen, können solche Informationen und Gesuche doch auch telefonisch oder schriftlich eingeholt bzw. eingereicht werden. Anhaltspunkte, dass eine Beschaffung der Ausweispapiere aus objektiven Gründen – der Beschuldigte macht geltend, er habe «ja keine Sicherheit in seiner Heimat», weshalb dies nicht möglich gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13) – nicht möglich war, bestehen zudem nicht. Der Beschuldigte substantiiert sein diesbezügliches Vorbringen auch nicht weiter. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, weil er nicht ausreisen wollte, was er offen angab. Der Tatbestand von Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG ist damit erfüllt. Es liegt auch kein Rechtfertigungsgrund vor. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefähr- lichen Gegenstand, der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den beantragten Freisprüchen – für die seiner Ansicht nach verbleibenden Schuldsprüche der versuchten einfachen Körperverletzung und der Miss- achtung der Eingrenzung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Sodann rügt er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Insoweit vorliegend Tatbestände sowohl mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, ist in Anbetracht der Vielzahl von Vorstrafen und der offen- sichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem (siehe Strafregisterauszug) mit der Vorinstanz - 17 - davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheits- strafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt, was auch vom Beschuldigten nicht angefochten wird (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweis- papiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 90 lit. c AIG, einer Übertretung, ist kumulativ eine Busse auszusprechen. 5.3. Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung vom 24. August 2020 (Anklageziffer 1), für welche die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Der Beschuldigte hat mehrfach auf die Beine, den Rumpf und den Kopf von D. eingeschlagen und getreten. Er erlitt folgende Verletzungen: leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Nasenbeinfraktur, Fraktur des Nasendornfortsatzes, Rissquetschwunde an der Oberlippe, oberflächliche Hautverletzungen an beiden Knien (UA act. 208 f.). Auch wenn diese Verletzungen nicht lebensbedrohend waren und ihrer Gesamtheit nicht zu einer schweren Körperverletzung geführt haben, wären insbesondere als Folge der Schläge und Tritte gegen den Kopf von D. ohne Weiteres gravierende Kopf- verletzungen oder eine Entstellung des Gesichts möglich gewesen, da es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und D. dabei auf den Boden gefallen ist. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als höchstes Rechtsgut wäre für den vollendeten Versuch im Rahmen der schweren Körperverletzung unter Berücksichtigung der davon erfassten Ver- letzungen als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Der Beschuldigten hat sein Vorgehen nicht von langer Hand geplant. Vielmehr ist dieses in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass er in Aarau auf D. getroffen ist, und sich in diesem Rahmen ein Streit mit gegen- seitigen Schubsereien entwickelt hat. Wenngleich auch D. seinen Teil zur tätlichen Auseinandersetzung beigetragen und diese mitunter selbst neu befeuert hat, so agierte der Beschuldigte offenkundig mit unnötiger und unkontrollierter Gewalt. D. war durch seine körperliche Unterlegenheit und seinen erkennbar alkoholisierten Zustand (0,84 mg/l, entsprechend 1,68 Promille) nicht in der Lage, sich ebenbürtig zur Wehr zu setzen. Indem der Beschuldigte auch dann noch, als D. wehrlos am Boden lag, auf diesen eintrat und einschlug, hat er ein relativ hohes Mass an krimineller Energie gezeigt. Allerdings ist das Verhalten des Beschuldigten nicht wesentlich - 18 - über die Erfüllung der für eine (versuchte) schwere Körperverletzung hinausgehende Einwirkung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten bleiben im Dunkeln. Fest steht hingegen, dass er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, zumal er D. körperlich überlegen war. Spätestens als die beiden Streitenden fast auseinandergegangen wären, hätte er von D. ablassen und sich entfernen können, stattdessen hat er danach noch stärkere Gewalt angewendet. Das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich verschuldenserhöhend aus, denn je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von D. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte ist – für die vollendete Tatbegehung – von einem mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte liess schliesslich aus freien Stücken von D. ab, jedoch erst, nachdem er mehrfach auf den bereits am Boden liegenden D. eingetreten und geschlagen hatte, also zu einem vergleichsweise späten Zeitpunkt. Auch dürfte der Umstand, dass sich mehrere andere Personen in Sichtweite befanden, eine Rolle gespielt haben. Was die tatsächlichen Folgen der Tat betrifft, so sind zwar glücklicherweise keine schweren, sondern nur relativ leichte Verletzungen eingetreten; die gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben war insbesondere aufgrund der Tritte und Schläge gegen den Kopf jedoch präsent. Insgesamt rechtfertigt es sich unter den vorliegenden Umständen, den Versuch im Umfang von 2 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf 3 Jahre festzusetzen wäre. 5.4. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Straftaten (versuchte qualifizierte einfache Körper- verletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfache Missachtung der Eingrenzung) angemessen zu erhöhen. Jedoch hat nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der - 19 - Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sein Bewenden hat, zumal sich die Täterkomponente nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus- wirken kann (siehe dazu sogleich). 5.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der heute 23 Jahre alte Beschuldigte zahlreiche Male und zum Teil einschlägig vorbestraft ist. Es handelt sich bei seinen Vorstrafen u.a. um solche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (siehe aktueller Strafregisterauszug). Im Zeitraum vom 22. März 2018 bis zum 31. Mai 2018 wurde der Beschuldigte zu drei bedingten Geldstrafen verurteilt, welche allesamt widerrufen wurden. Zudem wurden im Zeitraum 14. Juni 2018 bis 17. Juli 2020 insgesamt sechs unbedingte Freiheitsstrafen gegen den Beschuldigten verhängt. Auch wenn diese jeweils verhältnisweise tief angesetzt waren, ist die Renitenz und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten bemerkenswert; er ist als unbelehrbarer Wiederholungstäter zu bezeich- nen. Nur einen Monat nach der letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe beging er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Als die Strafunter- suchung bezüglich des Vorfalls vom 24. August 2020 in Aarau gemäss Ziff. 1 der Anklage bereits lief, delinquierte der Beschuldigte wenige Tage später einschlägig weiter, was auf eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit schliessen lässt. Die Vorstrafen sind somit straferhöhend zu berück- sichtigen, da der Beschuldigte keine genügende Lehre daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteile des Bundes- gerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4 und 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2). Der ledige und kinderlose Beschuldigte hat keine Ausbildung absolviert und war als abgewiesener Asylbewerber vor der Inhaftierung von der «Nothilfe» abhängig, womit sich seine finanzielle und persönliche Situation schwierig gestaltet. Im Übrigen geben die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. August 2020 in Haft und scheint sich seither wohlverhalten zu haben. Ein Wohlverhalten nach der Tat und auch im Strafvollzug stellt allerdings keine besondere Leistung dar und wirkt sich deshalb neutral aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten, hat die Vorwürfe jedoch geleugnet. Wer nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. - 20 - Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Schliesslich erscheint die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten durch- schnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017, E. 4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017, E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, womit sich die Täter- komponente insgesamt straferhöhend auswirken würde. Eine Erhöhung der Strafe ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots ausge- schlossen. 5.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Zwar erscheint insbesondere die Dauer zwischen Anklageerhebung (30. November 2020) und erstinstanzlicher Hauptverhandlung (16. Juni 2021) von 6 ½ Monaten in einem Haftfall als eher lang. Es ist allerdings nicht so, dass die Vorinstanz einfach untätig geblieben wäre. Vielmehr sind gewisse Verzögerungen der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Terminsuche geschuldet. Entgegen dem Beschuldigten ist unter den vorliegenden Umständen knapp nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Selbst wenn vorliegend jedoch von einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots auszugehen wäre, so würde diese nicht so schwer wiegen, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 2 ½ Jahren herabgesetzt werden könnte, nachdem die dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessene Strafe an sich deutlich höher hätte ausfallen müssen (siehe dazu oben). 5.7. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen, was mit Berufung zurecht nicht angefochten worden ist. Bei einer Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände, namentlich gestützt auf die zahl- reichen Vorstrafen, die eindrückliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, seine aufenthaltsrechtliche, wirtschaftliche und persönliche Situation, ist - 21 - mit der Vorinstanz von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. 5.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 102 Tagen (29. August 2020 bis 8. Dezember 2020) und die Sicherheitshaft von 417 Tagen (12. März 2021 bis 2. Mai 2022), gesamthaft 519 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Da keine Überhaft vorliegt, ist auf die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Entschädigung nicht weiter einzugehen. 5.9. Bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 90 lit. c AIG handelt es sich um eine Übertretung gemäss Art. 106 StGB, für welche auch im ordentlichen Strafverfahren eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 auszusprechen ist (Art. 14 OBG; Ziff. 1001/Anhang 2 OBV). Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf einen Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.10. Der Beschuldigte ist zusammengefasst zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 2 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wendet sich berufungsweise gegen die angeordnete Landesverweisung. Er führte in seiner Einvernahme sinngemäss aus, in seinem Herkunftsland Somalia herrsche Bürgerkrieg und er fürchte bei einer Rückkehr um seine Sicherheit bzw. sein Leben. Weiter verfüge er dort ohnehin über kein soziales Netzwerk (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff. und S. 13). Damit beruft er sich sinngemäss einerseits auf das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls andererseits insbesondere auf das Vorliegen eines Vollzugshindernisses. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. - 22 - 6.3. Der Beschuldigte ist Somalier. Er hat mit der versuchten schweren Körperverletzung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landes- verweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (BGE 145 IV 455 E. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). 6.4. 6.4.1. Der 1999 geborene, 23-jährige Beschuldigte ist abgewiesener Asyl- suchender mit Sozialhilfestopp (ZEMIS-Nr. aaa). Er reiste am 15. März 2017 via Italien mit dem Zug in die Schweiz ein und beantragte am 17. März 2017 Asyl (MIKA-Akten, UA act. 277). Am 5. Mai 2017 wurde das Dublin- Verfahren abgebrochen (MIKA-Akten S. 17) und dem Beschuldigten am 8. Juni 2017 ein N-Ausweis für Asylsuchende ausgestellt (MIKA-Akten S. 21). Am 25. Mai 2018 wurde aufgrund der fortlaufenden Straffälligkeit des Beschuldigten eine erste Eingrenzung auf den Bezirk S. verfügt (MIKA- Akten S. 55 ff.). Mit Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 28. Januar 2019 (MIKA-Akten, S. 135 ff.), welcher am 6. März 2019 rechtskräftig wurde, wurde das Asylgesuch des Beschuldigten abge- lehnt, und er wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 21. März 2019 zu verlassen. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Somalia gemäss eigenen Angaben drei Jahre lang die Schule besucht, verfügt aber über keine Berufsausbildung. Er lebt als abgewiesener Asylbewerber von «Nothilfe» und geht keiner Arbeit nach. In der Schweiz hat er zudem keine Familienangehörigen (UA act. 12.1 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. - 23 - 8). Wie der Beschuldigte selbst angab, hat er keine vertieften Beziehungen zur Schweiz. Als Grund für den Aufenthalt hat der Beschuldigte pauschal auf die prekäre Situation in seinem Heimatland verwiesen (GA act. 474) und führte mehrfach aus, er wäre nicht mehr hier, hätte er in seinem Heimatland Sicherheit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 und 13). Sodann ist er zahlreiche Male vorbestraft und liess sich von den ausge- sprochenen Geld- und Freiheitsstrafen in keiner Weise beeindrucken, weshalb er als unbelehrbarer Wiederholungstäter zu betrachten ist (siehe dazu E. 5.5 und 5.7). Auch manifestierte er mit seinem Verhalten einen Ungehorsam gegen behördliche Anordnungen. Insbesondere zeigt der Beschuldigte bis auf die Tatfolgenreue auch keine Einsicht und Reue, sondern leugnet seine Schuld bis heute praktisch vollständig. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann dementsprechend nicht gesprochen werden. Auch von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung in der Schweiz ist nach dem Ausgeführten nicht auszugehen. Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten, insbesondere die versuchte schwere Körperverletzung sowie auch die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, wiegen mit Blick auf die hochstehenden gefährdeten Rechtsgüter schwer. Mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen kann nicht von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden. Vielmehr ist aufgrund der Vorstrafen, der persön- lichen Verhältnisse und der Tatausführung auf eine erhebliche Rückfall- gefahr zu schliessen und eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der Beschuldigte, der erst im Alter von 18 Jahren in die Schweiz einreiste, verbrachte die meiste Zeit seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Heimat und ist folglich mit der dortigen Kultur vertraut. Demgegenüber beschränken sich seine sozialen Kontakte in der Schweiz auf Landsleute bzw. andere Afrikaner; trotz Anwesenheit in der Schweiz seit 5 Jahren verfügt er lediglich über elementarste Deutsch- kenntnisse, was der Beizug eines Dolmetschers für beide Verfahren belegt. Ungeachtet seines jungen Alters und seiner guten Gesundheit war er nur ganz vereinzelt arbeitstätig und erheblich von der Sozialhilfe abhängig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), was jedoch teilweise auch mit seinem Aufenthaltsstatus in Zusammenhang steht. Seine persönliche und wirtschaftliche Integration in der Schweiz muss damit als ungenügend bezeichnet werden. Dagegen lebt seine Verwandtschaft, insbesondere seine Grossmutter, zu der er noch Kontakt pflegt, in seiner Herkunftsregion (MIKA-Akten S. 135 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), sodass eine Reintegration in die dortige Gesellschaft ohne weiteres möglich ist. Seine Mutter lebe mutmasslich in Kenia und einen Vater habe er nicht (GA act. 474). Er ist zudem jung und gesund, weshalb er bei gehöriger Anstrengung auch in seiner Heimat – auch ohne Berufsausbildung – in der Lage sein dürfte, ein Auskommen zu erzielen und sich gesellschaftlich zu integrieren. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Somalia - 24 - erscheinen mithin – insbesondere aufgrund der Sprachkenntnisse – keineswegs schlechter, wenn nicht sogar besser wie diejenigen in der Schweiz. Das SEM hat mithin im Januar 2019 die Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschuldigten als zumutbar, durchführbar und möglich erachtet, dies nicht zuletzt wegen seines dortigen intakten sozialen Netzes (MIKA-Akten S. 135 ff.). Nicht entscheidend ist, dass der Beschuldigte erklärte, im Falle einer Landesverweisung lieber in ein anderes Land, beispielsweise Libyen, gehen zu wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Insgesamt ist dementsprechend das Vor- liegen eines Härtefalls zu verneinen. Der Beschuldigte hat mehrere Taten begangen, von denen insbesondere die versuchte schwere Körperverletzung und die versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schwer wiegen. Es hing vorliegend lediglich vom Zufall und möglicherweise von der Anwesenheit Dritter ab, dass niemand schwerer verletzt wurde. Auch waren seine Opfer mehr oder weniger zufällig gewählt. Entsprechend ist er zu einer mehr- jährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die aktuellen Straftaten hat er noch während der Probezeit zahlreicher weiterer Delikte verübt und seine fort- laufende Delinquenz wurde mutmasslich lediglich dadurch gebremst, dass er sich aktuell in Gefangenschaft befindet. Beim Beschuldigten bestehen bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens erhebliche Zweifel. Es ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen (siehe oben). Zusammenfassend ist damit von einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit durch den Beschuldigten auszugehen, womit ein hohes öffen- tliches Interesse an der Landesverweisung gegeben ist. Dieses überwiegt das (eher geringe) private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland durchaus vorhanden sind. Nach dem Gesagten liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. 6.4.2. Auch ein Vollzugshindernis ist vorliegend zu verneinen. Beim Beschuldigten handelt es sich nicht um einen anerkannten Flüchtling, sondern um einen abgewiesenen Asylsuchenden, womit das Non- Refoulement-Gebot grundsätzlich nicht greift, zumal eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Ausreise in das Heimatland für diese Personen verneint wurde. - 25 - Das SEM hat mit seinem Asylentscheid vom 28. Januar 2019 (MIKA-Akten, S. 135 ff.) die Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschuldigten, Region T. von Puntland / Somalia, als zumutbar, durchführbar und möglich erachtet. Die im Asylverfahren vom Beschuldigten dargelegten Flucht- gründe wurden als nicht asylrelevant erachtet. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefährdung im Heimatland. Angesichts der Situation in Puntland, woher der Clan des Beschuldigten stamme und wo der Beschuldigte noch immer über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen somalischen Asylsuchenden grundsätzlich als zumut- bar. Zudem sei der Beschuldigte volljährig und bei guter Gesundheit, so dass nichts gegen den Wegweisungsvollzug in Region T. von Puntland / Somalia spreche. Diese Ausführungen haben weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit und das Obergericht stützt sich darauf ab. Der Beschuldigte zeigt nicht auf, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia konkret an Leib und Leben gefährdet wäre (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Er verfügt vielmehr über die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Gesundheit, Sprache), die ihm eine erfolgreiche Wiederein- gliederung in die somalische Gesellschaft ermöglichen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er diesbezüglich nichts Entscheid- wesentliches vorbringen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er werde von sogenannten Familienangehörigen am Leben bedroht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), würde dies nicht gegen eine Rückkehr nach Somalia im Allgemeinen sprechen. Er konnte dieses Vorbringen jedoch ohnehin nicht substantiieren. Daneben wurde keine staatliche Verfolgung geltend gemacht. Es ist zudem festzuhalten, dass sich zumindest nicht das gesamte Land Somalia im Bürgerkrieg befindet, wie er dies ausführt. Somit liegen entgegen dem Beschuldigten keine Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d StGB vor, welche bei der Anordnung der Landesverweisung berück- sichtigt werden müssten. 6.4.3. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch über- wiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und es bestehen auch keine Vollzugshindernisse. Die Landesverweisung ist mit der Vorinstanz deshalb anzuordnen. 6.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände erscheint die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen. Das Verschulden des Beschuldigten sowie die von ihm ausgehende Gefährdung der Öffentlichkeit ist als erheblich zu betrachten und entsprechend hoch wiegt das öffentliche Interesse an einer - 26 - langen Wegweisung. Demgegenüber ist das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als eher gering zu veran- schlagen, zumal keine über die blosse Anwesenheit hinausgehende Integration in der Schweiz stattgefunden hat. Eine Erhöhung der Dauer entfällt jedoch bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots, zumal nur der Beschuldigte die Berufung erhoben hat, eine Reduktion der Dauer rechtfertigt sich nicht. 6.6. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung im Vergleich zu seinen Anträgen nur in untergeordnetem Umfang, namentlich hinsichtlich der erstinstanzlichen Parteientschädigung des Privatklägers A. (siehe E. 8.3 unten) und da die Rückzahlungspflicht an den amtlichen Verteidiger für die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang der Über- setzungskosten entfällt (siehe E. 8.2 unten); es handelt sich dabei aber um vergleichsweise untergeordnete Punkte und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen, der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe und der Landesverweisung. Nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschuldigten die Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 (ohne Übersetzungskosten) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 VKD). 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (4 Stunden statt 3 ½ Stunden) und angepasst an eine angemessene Nachbesprechungs- und Nachbearbeitungsdauer (1 Stunde statt 1 ½ Stunden), mit gerundet Fr. 4'700.00 aus der Staatskasse - 27 - zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten mit Ausnahme der Über- setzungskosten von Fr. 124.10 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie (lit. a.) obsiegt oder (lit. b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist. 7.3.2. Die Vertreterin des Privatklägers A., Rechtsanwältin B., war anlässlich der Berufungsverhandlung anwesend und hat für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'773.35 geltend gemacht. Eine Vertretung des Privatklägers zur Durchsetzung seiner Zivilansprüche war vorliegend jedoch nicht angezeigt, nachdem seine Genugtuungsforderung erst- instanzlich abgewiesen worden ist und er weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Zur Geltendmachung des Strafanspruchs ist primär die Staatsanwaltschaft zuständig, welche anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls anwesend war. Es sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, weshalb im Berufungsverfahren eine Vertretung des Privatklägers notwendig gewesen wäre, zumal der Beschuldigte bereits erstinstanzlich verurteilt worden war, der Zivilpunkt nicht mehr Gegenstand der Berufung war und sich der Privatkläger hinsichtlich des Strafmasses und der Landesverweisung ohnehin nicht hat äussern dürfen (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Auch konnte sich der Privatkläger hinsichtlich seiner persönlichen Einvernahme als Auskunfts- person nicht vertreten lassen. Mithin erweisen sich die geltend gemachten Aufwendungen nicht als notwendig i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO. Der Privatkläger A. hat seine obergerichtlichen Parteikosten dementsprechend selber zu tragen. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, - 28 - ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Der Frei- spruch hinsichtlich der Drohung stand in engem Zusammenhang mit der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand, sodass für den Vorwurf der Drohung keine, für diesen Schuldspruch nicht notwendigen Untersuchungshandlungen erkennbar sind. Dem Beschuldigten sind deshalb die gesamten erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von Fr. 7'504.05 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Übersetzung) aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.). 8.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung wurde mit der Berufung nicht ange- fochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Die Entschädigung wird vom Beschuldigten entsprechend dem Verfahrensausgang zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Wie aus der detaillierten Kostennote des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren hervorgeht, sind in dieser auch Dolmetscherkosten von insgesamt Fr. 1'051.40 enthalten (GA act. 522 ff.). Diese sind – abweichend von der Vorinstanz – von der Rückforderung auszunehmen. 8.3. 8.3.1. Der Beschuldigte rügt die dem Privatkläger A. erstinstanzlich zuge- sprochene Parteientschädigung. Er macht insbesondere geltend, ein grosser Teil des Aufwandes der Vertreterin des Privatklägers gehe auf die abgewiesene Genugtuungsforderung und den von diesem beantragten Schuldspruch wegen Drohung zurück. Der Beschuldigte fordert deshalb, dass er lediglich die Hälfte der vorinstanzlich zugesprochenen Partei- entschädigung zu bezahlen habe (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 5). 8.3.2. Der Privatkläger A. hat sich im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Er forderte erstinstanzlich einen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körper- verletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und wegen Drohung sowie eine Genugtuung von Fr. 700.00. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung freigesprochen, ihn jedoch der versuchten qualifizierten Körperverletzung zum Nachteil von A. schuldig gesprochen. Die Genugtuungsforderung hat die Vorinstanz abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Eine durchschnittliche Person - 29 - sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb der Privatkläger zur Wahrung seiner Interessen auf den Beizug einer Rechtsvertreterin angewiesen gewesen wäre. Richtigerweise hätte deshalb kein Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten bestanden, zumal er mit seinen Anträgen im Strafpunkt teil- weise und jenen im Zivilpunkt vollständig unterlegen ist. Nachdem der Beschuldigte selbst jedoch beantragt hat, er habe dem Privatkläger die Hälfte der erstinstanzlichen Parteikosten, zu ersetzen, ist er aufgrund der Dispositionsmaxime auch dazu zu verpflichten. Im Übrigen hat der Privat- kläger A. seine Kosten selbst zu tragen. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 30 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem ge- fährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 AIG [in Rechtskraft erwachsen]; - der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweis- papiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 90 lit. c AIG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 106 StGB und Art. 14 OBG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 519 Tagen (29. August 2020 bis 8. Dezember 2020 sowie 12. März 2021 bis 2. Mai 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 4.2. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 31 - - Sneakers rot/schwarz - Unterleibchen weiss - schwarze Jacke - Bluejeans Diese Gegenstände können vom Beschuldigten bzw. einer bevoll- mächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft bei der Vorinstanz abgeholt werden. 5.2. Folgende Gegenstände werden D. zurückgegeben: - Bluejeans mit blauem Ledergurt - Jeansjacke - 1 Paar Turnschuhe «Nike Air» schwarz - 1 T-Shirt weiss Diese Gegenstände können von D. bzw. einer bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft bei der Vorinstanz abgeholt werden. 5.3. Folgende Gegenstände werden eingezogen: - Glasscherben zu Corona-Flasche 33cl (Kantonspolizei Zürich, FOR) 5.4. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Genugtuungsforderung des Privatklägers A. wird abgewiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten mit Fr. 4'575.90 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. - 32 - 7.3. Der Privatkläger A. hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 8. 8.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'504.05 (Anklagegebühr Fr. 2'500.00; exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der Übersetzung) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'820.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten mit Fr. 13'768.65 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'498.60 auszurichten. Im Übrigen hat der Privatkläger A. seine Kosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 33 - Aarau, 2. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen