7. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, insgesamt Fr. 1'612.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten bestehend aus der Gerichtsgebühr, der Anklagegebühr, den Kosten für das Gutachten und anderen Auslagen im Betrage von insgesamt Fr. 13'975.70 werden der Beschuldigten auferlegt. - 13 - Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)