4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. - 12 - 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter und Art. 19 Abs. 2 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB.