Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde. Stundung und Erlass sind also primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.17 vom 20. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Bestimmung kann jedoch auch bereits bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten angewandt werden (Urteil des Bundesstrafgerichts Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.17 vom 20. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit Art.