3.3. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung der Beschuldigten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).