Ein übermässiger Umfang des Gutachtens ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch von der Beschuldigten nicht vorgebracht. Zudem liegen die Kosten für das Gutachten von Fr. 11'585.70 noch unter dem von der Gutachterin mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 vorgeschlagenen provisorischen Kostendach (act. 163). Die Auferlegung der Verfahrenskosten (inkl. - 11 - Kosten für das Gutachten) zu Lasten der Beschuldigten ist damit nicht zu beanstanden, womit das vorinstanzliche Urteil auch diesbezüglich zu bestätigen ist.