426 Abs. 1 StPO zur Folge. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 10.2), ist vorliegend nicht von einem unnötigerweise oder fehlerhaft in Auftrag gegebenen Gutachten auszugehen, zumal die Erstellung des Gutachtens durch die Beschuldigte selbst beantragt wurde und gestützt darauf eine (ebenfalls durch die Beschuldigte beantragte und im Berufungsverfahren nicht angefochtene) ambulante Massnahme ausgesprochen wurde. Ein übermässiger Umfang des Gutachtens ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch von der Beschuldigten nicht vorgebracht.