Die Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz des mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Diese (im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen) Schuldsprüche haben die grundsätzliche Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zur Folge.