3.2.2. Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zu den Verfahrenskosten gehören u.a. auch die aus der Erstellung eines Gutachtens entstandenen Kosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO), wobei deren Auflage voraussetzt, dass diese für das Gutachten notwendig bzw. adäquat kausal waren, was bei einem Gutachten mit einem unvernünftigen Umfang, bei einem bei objektiver Betrachtung nicht erforderlichen Gutachten oder einem nicht verwertbaren Gutachten nicht der Fall ist (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 422 StPO).