3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Verfahrenskosten (u.a. inkl. Gutachterkosten) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO. Sie führte aus, dass das (durch die Beschuldigte beantragte, act. 104) Gutachten nicht unnötigerweise bzw. fehlerhaft in Auftrag gegeben worden sei, womit der Beschuldigten auch diese Kosten aufzuerlegen seien (E. 10.2)