ordnung). Die Rügen der Beschuldigten und Anträge auf eine umfassendere Spezifizierung der Ausgestaltung der ambulanten Massnahme erweisen sich damit als unbegründet. 3. 3.1. Die Beschuldigte wendet sich weiter gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz. Sie bringt im Berufungsverfahren vor, sie lebe nicht in "hablichen Verhältnissen". Es sei nicht sinnvoll, ihr die Kosten in Höhe von rund Fr. 14'000.00 aufzuerlegen, da damit ein erneuter Anreiz geschaffen würde, wieder zu delinquieren.