Mit diesen Erwägungen und Verweisen auf die gutachterlichen Empfehlungen hat die Vorinstanz die angeordnete ambulante Massnahme hinreichend konkretisiert, ohne dabei die Vollzugsbehörde unnötig zu beschränken. Das Amt für Justizvollzug wird gestützt auf diese Erwägungen das zu erreichende Massnahmenziel festzulegen und mit Mitwirkung der Beschuldigten die geeignete therapeutische Fachperson zu bestimmen sowie Berichte einzuholen haben (vgl. §§ 50 Abs. 3 und 51 Abs. 1 Strafvollzugsver- - 10 -